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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der MARKENPERSONAL GbR

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge und Beratungsaufträge zwischen der MARKENPERSONAL GbR (im Folgenden „Markenpersonal“) und ihren Auftraggebern und sind jeweils Bestandteil des Vertrages.

2. Die Auftragsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Auftraggebers diesen AGB nicht widersprechen. Alle Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, ebenso wie Vertragsergänzungen, Änderungen und Nebenabreden, bedürfen für Ihre Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform.


§ 2 Zustandekommen und Gegenstand des Vertrages

1. Markenpersonal vermittelt im Kern freie und feste Arbeitskräfte überwiegend aus der Kommunikations- und Marketingbranche an den Auftraggeber.

2. Grundlage des Vertrages ist ein schriftlich verfasstes Angebot, das für drei Monate ab Verfassungsdatum seine Gültigkeit behält. Die Annahme des Angebots erfolgt schriftlich per Brief oder per E-Mail.

3. Die von Markenpersonal geschlossenen Verträge sind Dienstverträge. Der Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (wie zum Beispiel Identifikation und Prüfung von Kandidaten, Erstellung von Analysen, Vorträge, Workshops, Trainings, Coachings) und nicht die Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs oder anderweitiger Ziele. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Markenpersonal ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags der Hilfe Dritter zu bedienen.


§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Das im Auftrag vereinbarte Honorar versteht sich – soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist – zzgl. Reisekosten und sonstigen Aufwendungen, soweit diese zur Durchführung des Auftrags notwendig und angemessen sind. Reise- und Übernachtungskosten werden nach entstandenem Aufwand berechnet. Flugkosten werden auf Basis der Economy-Class für Europa berechnet. Bahnkosten werden auf Basis der 1. Klasse und Pkw-Kosten in Höhe von 0,50 EUR je gefahrenem Kilometer, jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt., berechnet. Im Rahmen von Personalberatungsaufträgen fallen Reisekosten und sonstige Aufwendungen grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung zur Kostenübernahme durch den Auftraggeber an.

2. Das vereinbarte Honorar versteht sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.

3. Das vereinbarte Honorar ist nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzüge zur Rechnung zahlbar.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Markenpersonal anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Honorarbedingungen Personalberatung

1. Begründet der Auftraggeber mit einem von Markenpersonal vorgestellten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Vorstellung ein Anstellungsverhältnis, entsteht der Anspruch auf das Erfolgshonorar in vollem Umfang. Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls bei Einstellung in einer Tochter- oder Schwestergesellschaft des Auftraggebers.

2. Bei der Vermittlung eines Kandidaten, der auf Freelance-Basis in dem Auftraggeberunternehmen beschäftigt wird, entsteht der Anspruch auf ein Vermittlungshonorar, zu zahlen durch den Auftraggeber in Höhe von 10 % auf die Gesamtsumme des Freelance-Honorars innerhalb der ersten sechs Monate ab dem Tag der Vorstellung durch Markenpersonal.

3. Das Erfolgshonorar entfällt nur dann, wenn der Kandidat sich bis zu 6 Monate vor oder nach der Beauftragung von Markenpersonal bei dem Auftraggeber beworben hat und der Auftraggeber dies Markenpersonal umgehend nach Vorstellung mitgeteilt hat.

4. Sollte der Auftrag von Seiten des Auftraggebers gestrichen werden, ist das komplette Honorar fällig, sofern mindestens ein potenzieller Kandidat (m/w/d) zu einem Gespräch eingeladen wurde.


§ 5 Honorarmodelle

Leistungen: Recherche, Ansprache und Auswahl/Empfehlung von geeigneten Freelancern für einen zeitlich begrenzten Auftrag (ab 1-Tages-Buchung) auf Basis einer vom Auftraggeber gelieferten Jobbeschreibung, Kategorisierung nach A-/B-Kandidaten
Voraussetzungen: ab 1 Auftrag (mind. 1 Woche vor Projektstart vorliegend)
bis 20.000 EUR Buchungssumme: 10% (7,5% Auftraggeber / 2,5% Freelancer), mind. jedoch 300 € (225 € Auftraggeber / 75 € Freelancer)
bis 70.000 EUR Buchungssumme: 8% (6% Auftraggeber / 2% Freelancer)
bis 200.000 EUR Buchungssumme: 6% (4,5% Auftraggeber / 1,5% Freelancer)

§ 6 Provisionspflicht für Anstellungsverträge

Führt die Vermittlungstätigkeit von Markenpersonal zu einem unbefristeten oder befristeten sozialabgabenpflichtigen Anstellungsvertrag, so steht Markenpersonal für die Vermittlungstätigkeit eine Provision zu. Der Provisionsanspruch entsteht durch die Vermittlung des Kontaktes durch Markenpersonal. Hierfür reicht es aus, dass die Vermittlung, d.h. die Übermittlung der Kontaktdaten der Arbeitskraft an den Auftraggeber oder der Verweis der Arbeitskraft an den Auftraggeber oder die gegenseitige Vorstellung von Auftraggeber und Arbeitskraft für das Anstellungsverhältnis zumindest mitursächlich gewesen ist. Die Provision steht Markenpersonal auch dann zu, wenn die Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit angestellt wird, als die, für die Markenpersonal die Arbeitskraft ursprünglich vorgestellt hat.


§ 7 Vermittlung von freien Arbeitskräften

Kommt zwischen dem Auftraggeber und der von Markenpersonal vermittelten Arbeitskraft ein Vertragsverhältnis über eine freie Mitarbeit zustande, so sind der Auftraggeber und der Freelancer dazu verpflichtet, Markenpersonal hierüber innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss zu informieren. Darüber hinaus sind der Auftraggeber und der Freelancer auf Anfrage von Markenpersonal dazu verpflichtet, Markenpersonal über sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen beiden Parteien innerhalb der vergangenen 24 Monate Auskunft zu erteilen, die über den Kontakt zu Markenpersonal zustande gekommen sind. Der Auftraggeber und der Freelancer sind weiterhin dazu verpflichtet, Markenpersonal auf Anfrage Kopien sämtlicher Rechnungen zur Verfügung zu stellen, die von solchen freien Mitarbeitern gestellt worden sind. Kommt es nach einer freien Tätigkeit innerhalb von 12 Monaten zu einer Festanstellung beim Auftraggeber, gilt für die Festanstellung eine Provision in Höhe von 15 % des Brutto-Jahreseinkommens.


§ 8 Dauer der Provisionspflicht

Provisionspflichtig sind – auch über den ursprünglich vermittelten Anstellungsvertrag hinaus – sämtliche weiteren Anstellungsverträge, die innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ab der Vermittlung des ersten Kontakts zwischen dem Auftraggeber und der Arbeitskraft geschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitskraft zunächst eine feste oder freie Tätigkeit in einem anderen Unternehmen aufgenommen hat und es erst danach, jedoch innerhalb der genannten 24 Monate, zu einer Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und der Arbeitskraft kommt.

§ 9 Nachbesserung Personalberatung

Wird das mit einem durch Markenpersonal vorgestellten Kandidaten geschlossene Anstellungsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung aufgrund von fachlichen Mängeln und nicht betriebsbedingt durch den Auftraggeber beendet, verpflichtet sich Markenpersonal unentgeltlich einen geeigneten Ersatz-Kandidaten innerhalb des Fachbereichs der ursprünglich besetzten Position vorzuschlagen.


§ 10 Vertraulichkeit

1. Markenpersonal wird über alle ihr zur Kenntnis gelangten Informationen wie auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach Beendigung des Vertrages strenges Stillschweigen bewahren, es sei denn, der Auftraggeber hat Markenpersonal im Einzelfall von der Schweigepflicht ausdrücklich entbunden.

2. Markenpersonal verpflichtet ihre Mitarbeiter sowie zur Durchführung des Auftrags einbezogene Dritte zur Wahrung der Vertraulichkeit.

3. Markenpersonal ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Daten und Informationen über Kandidaten nicht an Dritte weiterzugeben und diese nur zum Zweck der Prüfung mit dem Ziel der Begründung eines Anstellungsverhältnisses zu nutzen. Von Markenpersonal produzierte Trainingsunterlagen oder sonstige im Rahmen von Projekten durch Markenpersonal angefertigte Konzepte, Dokumente oder Prozessbeschreibungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Markenpersonal an Dritte weitergegeben oder anderweitig genutzt werden. Sämtliche Urheberrechte verbleiben bei Markenpersonal.

5. Der Auftraggeber ist nicht befugt, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag von Markenpersonal übermittelten Kontaktdaten von Arbeitskräften an Dritte weiterzugeben. Führt eine unter Verstoß gegen diese Regelung erfolgte Weitergabe von Kontaktdaten zu einem Vertragsabschluss mit der von Markenpersonal vorgestellten Arbeitskraft und einem Dritten, so ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der für Markenpersonal entgangenen Provisionen (§ 4) verpflichtet.
Markenpersonal behält sich die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vor.


§ 11 Haftung

1. Markenpersonal haftet grundsätzlich für von ihr bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantwortenden Schäden.

2. Eine Haftung wird ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweisbar geltend gemacht werden können. Generell ist die Haftung auf solch unmittelbare oder mittelbare Schäden beschränkt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar waren. Die Höhe der Haftung des Auftragnehmers ist auf das Auftragshonorar beschränkt.

3. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen Markenpersonal hat der Auftraggeber Markenpersonal innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Auftrags schriftlich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann er Ansprüche aus einer möglichen Schlechterfüllung durch Markenpersonal nicht herleiten. Etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Markenpersonal verjähren spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anzeigung des Anspruchs.


§ 12 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Markenpersonal kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren, insbesondere die für die Vertragsausführung benötigten Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, auf Wunsch von Markenpersonal für angemessene Arbeitsmöglichkeiten am Projektort zu sorgen und gibt Markenpersonal ohne besondere Anforderung von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen Kenntnis, die für die Auftragsausführung von Bedeutung sein können.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Markenpersonal innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss eines Anstellungsvertrages über das vereinbarte Jahresbruttogehalt Auskunft zu erteilen und eine Kopie desjenigen Teiles des Arbeitsvertrages zu übermitteln, aus dem sich die Gehaltsbestandteile und die Unterschrift der Arbeitsvertragsparteien ergeben. Der Auftraggeber räumt Markenpersonal darüber hinaus das Recht ein, die Gehaltskonditionen des Arbeitsverhältnisses bei der vermittelten Arbeitskraft direkt zu erfragen und befreit die Arbeitskraft von etwaigen Verschwiegenheitsverpflichtungen. Die vorgenannten Auskunftspflichten des Auftraggebers bestehen bei sämtlichen Anstellungsverträgen, die innerhalb des provisionspflichtigen Zeitraums von 24 Monaten ab Erstkontakt geschlossen worden sind, sowie bei nachträglichen provisionspflichtigen Verlängerungen von ursprünglich befristeten Anstellungsverträgen.

4. Unabhängig der vorgenannten Auskunftspflichten aus § 6 ist der Kandidat (Freelancer) verpflichtet, Markenpersonal wahrheitsgemäß alle für eine erfolgreiche Vermittlung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Kandidat (Freelancer) unterrichtet Markenpersonal unverzüglich, wenn ihm eine von Markenpersonal angebotene freie Mitarbeit im Sinne des § 6 bereits aus einer anderen Quelle bekannt war. Der Kandidat (Freelancer) ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vermittlung in Erfahrung gebrachten Kenntnisse, insbesondere ihm mitgeteilte offene Arbeitsstellen oder Stundenlöhne, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.


§ 13 Schlussbestimmungen

1. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Markenpersonal, derzeit Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. In diesem Falle und im Falle, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält, werden die Parteien die unwirksamen Bestimmungen entfernen oder die bestehenden Lücken durch eine angemessene Regelung ersetzen, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt.